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Art. 128

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 128 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 128

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 128

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:

  1. Litera a
    den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
  2. Litera b
    die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,
  3. Litera c
    den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Moldau an den Forschungsrahmenprogrammen der EU,
  4. Litera d
    die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen,
  5. Litera e
    Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal beider Seiten,
  6. Litera f
    die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
  7. Litera g
    sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE (auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen) auf der Grundlage eines gegenseitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183501