Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 134Artikel 134
Text
KAPITEL 26
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN
ARTIKEL 134
Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben,
die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der EU und in der Republik Moldau zu stärken,
in der EU, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Moldau, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und
umgekehrt in der Republik Moldau, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen der Republik Moldau, ein besseres Kennen und Verstehen der EU, einschließlich der Werte, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise, zu gewährleisten.
Schlagworte
Informationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183507