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Art. 147

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 147 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 147

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 147

Beseitigung von Einfuhrzöllen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei senkt im Einklang mit Anhang römisch fünfzehn ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei oder beseitigt sie.
  2. Absatz 2,Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die stufenweise Zollsenkung und Beseitigung des Zolls nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der in Anhang römisch fünfzehn festgelegte Satz.
  3. Absatz 3,Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz als Basiszollsatz, sofern und solange er niedriger ist, als der sich nach Anhang römisch fünfzehn ergebende Zollsatz.
  4. Absatz 4,Nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien übereinkommen, eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus der Handelszölle zwischen den Vertragsparteien in Erwägung zu ziehen. Durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über die Beschleunigung des Abbaus oder die Beseitigung eines Warenzolls wird der Zollsatz oder die Abbaustufe, der beziehungsweise die nach Anhang römisch fünfzehn für diese Ware festgelegt wurde, ersetzt.
  5. Absatz 5,Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die besondere Empfindlichkeit dieser Erzeugnisse und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten.
  6. Absatz 6,Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel", welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere jenen, für die Zollkontingente gelten, eingeräumt werden können.

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183520