Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 149Artikel 149
Text
ARTIKEL 149
Stillhalteregelung
Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder den geltenden Zoll erhöhen noch neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran,
einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang XV festgelegte Höhe anzuheben odereinen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang römisch fünfzehn festgelegte Höhe anzuheben oder
mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183522