Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 152Artikel 152
Text
ABSCHNITT 3
NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN
ARTIKEL 152
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel römisch drei des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel römisch drei des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183525