Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 187Artikel 187
Text
ARTIKEL 187
Zertifizierung
(1)Absatz eins,Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XXIII genannten Grundsätze.Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang römisch 23 genannten Grundsätze.
(2)Absatz 2,Der in Artikel 191 genannte SPS-Unterausschuss kann die Regeln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 181 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf gemeinsame Muster für Bescheinigungen einigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183560