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Art. 219

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 219 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 219

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ABSCHNITT 5
REGELUNGSRAHMEN

UNTERABSCHNITT 1
INTERNE VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 219

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
    1. Litera a
      die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
    2. Litera b
      die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im Sinne des Artikels 203 Nummer 8 in ihrem Gebiet,
    3. Litera c
      den vorübergehende Aufenthalt bestimmter Kategorien natürlicher Personen im Sinne des Artikels 214 Absatz 2 Buchstaben a bis e in ihrem Gebiet.
  2. Absatz 2,Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtungen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XXVII-C und XXVII-D und in den Anhängen XXVII-G und XXVII-H ein Vorbehalt aufgeführt ist.
  3. Absatz 3,Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, welche in der Liste aufzuführen sind.
  4. Absatz 4,Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
    1. Litera a
      „Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;
    2. Litera b
      „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;
    3. Litera c
      „Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachgewiesen werden müssen;
    4. Litera d
      „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt, die für die Genehmigung einer Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden, und
    5. Litera e
      „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch eine Niederlassung, oder über die Genehmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen entscheidet.

Schlagworte

Zulassungsverfahren, Verwaltungsvorschrift

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183592