Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
ARTIKEL 25
(1)Absatz eins,Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um
Informationen über die makroökonomische Politik und die Strukturreformen sowie über die makroökonomische Leistung, die makroökonomischen Aussichten und die Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung auszutauschen,
wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen und der Instrumente für ihre Durchführung, zum Beispiel Methoden für die Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die Ausarbeitung von Strategiedokumenten, gemeinsam zu analysieren, um die Politikgestaltung der Republik Moldau im Einklang mit den Grundsätzen und der Praxis der EU zu unterstützen und
Fachwissen im makroökonomischen und makrofinanziellen Bereich auszutauschen, darunter über öffentliche Finanzen, Entwicklungen und Regulierung im Finanzsektor, Geld- und Devisenpolitik und zugehörige Rahmenregelungen, externe finanzielle Unterstützung und Wirtschaftsstatistiken.
(2)Absatz 2,Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
Schlagworte
Geldpolitik, Wirtschaftsunion
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183398