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Art. 25

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 25

  1. Absatz eins,Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um
    1. Litera a
      Informationen über die makroökonomische Politik und die Strukturreformen sowie über die makroökonomische Leistung, die makroökonomischen Aussichten und die Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung auszutauschen,
    2. Litera b
      wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen und der Instrumente für ihre Durchführung, zum Beispiel Methoden für die Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die Ausarbeitung von Strategiedokumenten, gemeinsam zu analysieren, um die Politikgestaltung der Republik Moldau im Einklang mit den Grundsätzen und der Praxis der EU zu unterstützen und
    3. Litera c
      Fachwissen im makroökonomischen und makrofinanziellen Bereich auszutauschen, darunter über öffentliche Finanzen, Entwicklungen und Regulierung im Finanzsektor, Geld- und Devisenpolitik und zugehörige Rahmenregelungen, externe finanzielle Unterstützung und Wirtschaftsstatistiken.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Schlagworte

Geldpolitik, Wirtschaftsunion

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183398