Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
KAPITEL 3
GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE
ARTIKEL 27
(1)Absatz eins,In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errichtung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit
beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern im Einklang mit den Vorschriften der EU in diesem Bereich,
bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften der EU im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und
bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften und Empfehlungen der EU in diesem Bereich.
(2)Absatz 2,Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen der EU sind in Anhang II aufgeführt.Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen der EU sind in Anhang römisch zwei aufgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183400