Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 339Artikel 339
Text
ABSCHNITT 2
STAATLICHE BEIHILFEN
ARTIKEL 339
Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Von der Union oder der Republik Moldau oder aus den Mitteln einer der Vertragsparteien gewährte staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen, der Herstellung bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, sind mit diesem Abkommen unvereinbar.
(2)Absatz 2,Dieses Kapitel gilt nicht für staatliche Beihilfen für die Fischerei, für Produkte, die unter Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen, oder andere unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft fallende Beihilfen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183712