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Art. 347

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 347 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 347

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 347

Verbot von Doppelpreissystemen

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Möglichkeit, regulierte Preise im Einklang mit Artikel 346 Absätze 2 und 3 einzuführen, wird von einer Vertragspartei oder ihren Regulierungsbehörden keine Maßnahme eingeführt oder beibehalten, die dazu führt, dass der Preis für Ausfuhren von Energiegütern in die andere Vertragspartei höher liegt als der Preis für Erzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Die ausführende Vertragspartei legt auf Anfrage der anderen Vertragspartei Nachweise dafür vor, dass unterschiedliche Preise für dasselbe Energieerzeugnis auf dem inländischen Markt und bei der Ausfuhr nicht durch eine nach Absatz 1 untersagte Maßnahme entstehen.

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183720