Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 353Artikel 353
Text
ARTIKEL 353
Regulierungsbehörde für Strom und Erdgas
(1)Absatz eins,Im Einklang mit der Richtlinie 2003/55/EG und der Richtlinie 2003/54/EG ist eine Regulierungsbehörde für den Bereich Erdgas und Strom von jeglicher öffentlichen oder privaten Einrichtung rechtlich und organisatorisch unabhängig sowie mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet, um den wirksamen Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.
(3)Absatz 3,Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183726