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Art. 370

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 370 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 370

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 370

Handel mit Fischereierzeugnissen

Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,

  1. Litera a
    bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,
  2. Litera b
    wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu ergreifen,
  3. Litera c
    die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen zu gewährleisten, die von regionalen Fischereiorganisationen festgelegt wurden, und mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen möglichst umfassend zusammenarbeiten, und
  4. Litera d
    bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei") und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183743