Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 384Artikel 384
Text
ABSCHNITT 3
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
UNTERABSCHNITT 1
SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL 384
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1)Absatz eins,Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 382 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2)Absatz 2,Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 381 unvereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183757