Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 407Artikel 407
Text
KAPITEL 15
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANNÄHERUNG NACH TITEL V
ARTIKEL 407
Fortschritte bei der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
(1)Absatz eins,Zur Erleichterung der in den Artikeln 451 und 452 genannten Bewertung der Annäherung des Rechts der Republik Moldau an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die Fortschritte bei der Annäherung im Einklang mit den vereinbarten Fristen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.Zur Erleichterung der in den Artikeln 451 und 452 genannten Bewertung der Annäherung des Rechts der Republik Moldau an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die Fortschritte bei der Annäherung im Einklang mit den vereinbarten Fristen nach Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.
(2)Absatz 2,Auf Ersuchen der Union legt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels V (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.Auf Ersuchen der Union legt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.
(3)Absatz 3,Die Republik Moldau unterrichtet die Union, wenn sie ihrer Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Kapitel abgeschlossen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183780