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Art. 409

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 409 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 409

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 409

Bewertung der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen

  1. Absatz eins,Die nach Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) von der Union vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet, nachdem die Republik Moldau die Union nach Artikel 407 Absatz 3 unterrichtet hat, sofern in Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden. Die Republik Moldau stellt der Union in einer einvernehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung werden die in der Republik Moldau bestehenden einschlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau erforderlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.
  4. Absatz 4,Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und Praktiken berücksichtigt, die in den handelsbezogenen Bereichen des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) mit dem Unionsrecht oder den an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.
  5. Absatz 5,Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union die Republik Moldau innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Bewertung nach Absatz 1 über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, erörtern die Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 452 die Bewertung im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unterausschüssen.

Schlagworte

Umsetzung

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183782