Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Text
ARTIKEL 42
Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:
weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Metadaten, der Verbreitungspolitik und der Benutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, einschließlich des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft und anderer Nutzer,
schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik Moldau an das Europäische Statistische System,
Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,
Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Moldau zu leisten,
Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows und
Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183415