Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 423Artikel 423
Text
ARTIKEL 423
Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
(1)Absatz eins,Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tauschen die zuständigen Behörden der EU und die zuständigen Behörden der Republik Moldau regelmäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
(2)Absatz 2,OLAF kann mit seinen Partnern in der Republik Moldau eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden der Republik Moldau umfasst.
(3)Absatz 3,Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 13.Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Titel römisch drei (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 13.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183796