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Art. 430

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 430 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 430

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 430

Wiedereinziehung

  1. Absatz eins,Die Behörden der Republik Moldau treffen geeignete Maßnahmen, um zu Unrecht ausgezahlte EU-Mittel wieder einzuziehen.
  2. Absatz 2,Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Republik Moldau übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden der Republik Moldau ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
  3. Absatz 3,Die Europäische Kommission berät mit der Republik Moldau über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Assoziationsrat erörtert.
  4. Absatz 4,Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf Dritte, so sind Beschlüsse der Europäischen Kommission im Geltungsbereich dieses Titels, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, in der Republik Moldau nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
    1. Litera a
      Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts der Republik Moldau. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Behörde beigefügt, die die Regierung der Republik Moldau zu diesem Zweck bestimmt und der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.
    2. Litera b
      Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der Republik Moldau betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
    3. Litera c
      Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane der Republik Moldau zuständig.
  5. Absatz 5,Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Behörde erteilt, die die Regierung der Republik Moldau zu diesem Zweck bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Prozessrechts der Republik Moldau. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
  6. Absatz 6,Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183803