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Art. 436

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 436 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 436

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 436

  1. Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach diesem Abkommen eingesetzten Gremien. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und der Republik Moldau sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.
  3. Absatz 3,Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

Schlagworte

Durchführungsmaßnahme, Durchsetzungsmaßnahme

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183809