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Art. 452

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 452 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 452

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 452

Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung

  1. Absatz eins,Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Artikel 451, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.
  2. Absatz 2,Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen).
  3. Absatz 3,Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 1 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen).

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183825