Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 452Artikel 452
Text
ARTIKEL 452
Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Artikel 451, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.
(2)Absatz 2,Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen).Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen).
(3)Absatz 3,Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 1 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen).Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 1 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen).
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183825