Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 458Artikel 458
Text
ARTIKEL 458
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik Moldau bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit der Republik Moldau neue Kooperationsabkommen zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183831