Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
ARTIKEL 5
Außen- und Sicherheitspolitik
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.
Schlagworte
Außenpolitik, Sicherheitspolitik
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183378