Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 76Artikel 76
Text
KAPITEL 14
ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR
ARTIKEL 76
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre laufende Zusammenarbeit in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit fortzusetzen. Die Zusammenarbeit sollte auf Energieeffizienz, Marktintegration und Regelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und des Zugangs zu sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung tragen, auch durch die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183449