Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 82Artikel 82
Text
ARTIKEL 82
(1)Absatz eins,Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Moldau, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.
(2)Absatz 2,Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen
auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), verkehrspolitische Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und anderer Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden, und
auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, sowie im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183455