Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 95Artikel 95
Text
ARTIKEL 95
Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die Entwicklung und Durchführung von Folgendem:
einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,
Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,
einer nationalen Strategie für die Anpassung an den Klimawandel,
Strategie für eine CO2-arme Entwicklung,
langfristigen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen,
Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,
Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs,
Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
Maßnahmen im Zusammenhang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
Schlagworte
Klimaschutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183468