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Anl. 22

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 22 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 115/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ANHANG römisch 22

STEUERN

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an die im Folgenden aufgeführten EU Rechtsvorschriften und internationalen Instrumente anzunähern.

Indirekte Steuern

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Die Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung, ausgenommen:

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2, Artikel 3 und 4
  • Strichaufzählung
    Räumlicher Anwendungsbereich: der gesamte Titel: Artikel 5 bis 8
  • Strichaufzählung
    Steuerpflichtige: Artikel 9 Absatz 2
  • Strichaufzählung
    Steuerbarer Umsatz: Artikel 17 und Artikel 20 bis 23
  • Strichaufzählung
    Ort der Besteuerung: Artikel 33, 34, 35, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37, 40, 41, 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 50, 51, 52 und 57
  • Strichaufzählung
    Steuertatbestand und Steueranspruch: Artikel 67, 68 und 69
  • Strichaufzählung
    Steuerbemessungsgrundlage: innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen: Artikel 83 und 84
  • Strichaufzählung
    Sätze: Artikel 100 und 101 sowie Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten: Artikel 104 bis 129
  • Strichaufzählung
    Steuerbefreiungen: innergemeinschaftliche Umsätze: Artikel 138 bis 142, Einfuhr: Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 145, Ausfuhr: Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b, grenzüberschreitende Beförderungen: Artikel 149, Artikel 150 Absatz 1, grenzüberschreitender Warenverkehr: Artikel 162, 164, 165 und 166
  • Strichaufzählung
    Vorsteuerabzug: Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 172
  • Strichaufzählung
    Pflichten: Artikel 195, 196, 197, 200, 209, 210, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 214 Absatz 1 ausgenommen Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 216
  • Strichaufzählung
    Rechnungsstellung: Artikel 237
  • Strichaufzählung
    Aufzeichnungen: Artikel 243, 245 und 249
  • Strichaufzählung
    Erklärungspflichten: Artikel 253, 254, 257, 258 und 259
  • Strichaufzählung
    Zusammenfassende Meldung: Artikel 262 bis 270
  • Strichaufzählung
    Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen: Artikel 274 bis 280
  • Strichaufzählung
    Sonderregelungen: Artikel 293, 294 und 344 bis 356, Sonderregelung elektronischer Handel: Artikel 357 bis 369
  • Strichaufzählung
    Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten: Artikel 370 bis 396
  • Strichaufzählung
    Verschiedenes: Artikel 397 bis 400
  • Strichaufzählung
    Schlussbestimmungen: Artikel 402 bis 414

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme der vorstehenden Liste.

Georgien ist berechtigt, Steuerbefreiungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, für die nach dem georgischen Steuerrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Steuerbefreiungen gelten, vorzusehen.

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, 9, 10, 11, 12, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 18 und 19 dieser Richtlinie, für die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Beschluss des Assoziationsrates über einen Zeitplan vorgelegt wird, wobei die Notwendigkeit Georgiens zur Bekämpfung des Schmuggels und zur Sicherung seiner Steuereinnahmen berücksichtigt wird.

Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

Der folgende Abschnitt der Richtlinie findet Anwendung:

  • Strichaufzählung
    Abschnitt 3 über Höchstmengen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Georgien ist berechtigt, Steuerbefreiungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, für die nach dem georgischen Steuerrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Steuerbefreiungen gelten, vorzusehen.

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Anhang 1 der Richtlinie.

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem

Der folgende Artikel der Richtlinie findet Anwendung:

  • Strichaufzählung
    Artikel 1

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Schlagworte

Einfuhrumsatz

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

20009584

Dokumentnummer

NOR40184973