Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 115/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ANHANG römisch vier

GELTUNGSBEREICH

ANHANG IV-A
SPS-MAßNAHMEN

Teil 1
Maßnahmen für die wichtigsten Kategorien lebender Tiere

römisch eins.

Equiden (einschließlich Zebras) oder Esel oder Kreuzungen dieser Arten

römisch zwei.

Rinder (einschließlich Bubalus bubalis und Bison)

römisch drei.

Schafe und Ziegen

römisch vier.

Schweine

römisch fünf.

Geflügel (einschließlich Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse)

römisch sechs.

Lebende Fische

römisch sieben.

Krebstiere

römisch acht.

Weichtiere

römisch neun.

Eier und Gameten lebender Fische

römisch zehn.

Bruteier

römisch elf.

Sperma, Eizellen, Embryonen

römisch zwölf.

Andere Säugetiere

römisch dreizehn.

Andere Vögel

römisch vierzehn.

Reptilien

römisch fünfzehn.

Amphibien

römisch sechzehn.

Andere Wirbeltiere

römisch siebzehn.

Bienen

Teil 2
Maßnahmen für tierische Erzeugnisse

  1. Ziffer römisch eins
    Wichtigste Kategorien tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
  2. Ziffer eins
    Frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren, Zuchtwild und Wild, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen
  3. Ziffer 2
    Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse
  4. Ziffer 3
    Lebende Muscheln
  5. Ziffer 4
    Fischereierzeugnisse
  6. Ziffer 5
    Rohmilch, Kolostrum, verarbeitete Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
  7. Ziffer 6
    Eier und Eiprodukte
  8. Ziffer 7
    Froschschenkel und Schnecken
  9. Ziffer 8
    Ausgelassene tierische Fette und Grieben/Grammeln
  10. Ziffer 9
    Behandelte Mägen, Blasen und Därme
  11. Ziffer 10
    Gelatine, Rohmaterial zur Herstellung von Speisegelatine
  12. Ziffer 11
    Kollagen
  13. Ziffer 12
    Honig und Imkereierzeugnisse

  1. Ziffer römisch zwei
    Wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte

In Schlachthöfen

Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

In Molkereien

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse

Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse

In anderen Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d.h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse)

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeug-nisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie

Wolle und Haare

Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

In Verarbeitungsbetrieben

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter

Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangs-erzeugnisse verwendet werden können

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage)

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt

Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder

Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse

Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

In Heimtierfutterbetrieben (einschließlich Betrieben, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen)

Dosenfutter

Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter

 

Kauspielzeug

Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

In Betrieben zur Herstellung von Jagdtrophäen

Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen

Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild

In Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten

Zwischenprodukte

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen

Bei der Lagerung von Folgeprodukten

Alle Folgeprodukte

  1. Ziffer römisch drei
    Krankheitserreger

Teil 3
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände1, die potenzielle Träger von Schad-organismen sind und die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen bergen

Teil 4
Maßnahmen für Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe

Lebensmittel:

  1. Ziffer eins
    Lebensmittelzusatzstoffe (alle Lebensmittelzusatzstoffe und -farbstoffe)
  2. Ziffer 2
    Verarbeitungshilfsstoffe
  3. Ziffer 3
    Lebensmittelaromen
  4. Ziffer 4
    Lebensmittelenzyme

Futtermittel2

  1. Ziffer 5
    Futtermittelzusatzstoffe
  2. Ziffer 6
    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
  3. Ziffer 7
    Mischfuttermittel und Heimtierfutter, sofern es nicht unter Teil 2 Punkt römisch zwei fällt
  4. Ziffer 8
    unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

ANHANG IV-B
TIERSCHUTZNORMEN

Tierschutznormen für:

  1. Ziffer eins
    die Betäubung und Schlachtung von Tieren
  2. Ziffer 2
    den Transport von Tieren und damit zusammenhängende Vorgänge
  3. Ziffer 3
    landwirtschaftliche Nutztiere

ANHANG IV-C
ANDERE UNTER TITEL IV KAPITEL 4 FALLENDE MASSNAHMEN

  1. Ziffer eins
    aus Verpackungsmaterialien migrierende chemische Stoffe
  2. Ziffer 2
    zusammengesetzte Erzeugnisse
  3. Ziffer 3
    Genetisch veränderte Organismen (GVO)
  4. Ziffer 4
    Wachstumsfördernde Hormone, thyreostatische Stoffe, bestimmte Hormone und Beta-Agonisten

Georgien nähert seine GVO-Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union an, die in die Annäherungsliste nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgenommen wurden.

ANHANG IV-D
NACH DER ANNÄHERUNG AN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION AUFZUNEHMENDEMASSNAHMEN

  1. Ziffer eins
    Chemikalien zur Dekontamination von Lebensmitteln
  2. Ziffer 2
    Klone
  3. Ziffer 3
    Bestrahlung (Ionisation)

_____________________

  1. Ziffer eins
    Verpackungsmaterialien, Transportmittel, Behälter, Erde und Kultursubstrate und sonstige Organismen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten oder verbreiten können.
  2. Ziffer 2
    Ausschließlich Tiernebenprodukte von Tieren oder Teilen von Tieren, die als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wurden, dürfen in die Futtermittelkette für Nutztiere gelangen.

Schlagworte

Lebensmittelfarbstoff, Federwild, Düngemittel

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

20009584

Dokumentnummer

NOR40184783