Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 115Artikel 115
Text
ARTIKEL 115
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrechterhalten:
Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat,
Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184411