Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 128Artikel 128
Text
ARTIKEL 128
Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt werden:
die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,
die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation,
der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und
andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2,Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184424