Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 141Artikel 141
Text
KAPITEL 8
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ARTIKEL 141
Ziele
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander schrittweise wirksam zu öffnen.
(2)Absatz 2,Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens über das öffentliche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in diesem Bereich vor; zugrunde gelegt werden dabei die geltenden Grundsätze für öffentliche Beschaffungen in der Union und die Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Folgenden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184437