Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 170Artikel 170
Text
ARTIKEL 170
Etablierte geografische Angaben
(1)Absatz eins,Nach Prüfung des am 22. August 1999 erlassenen georgischen Gesetzes über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Waren ist die Union zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieses Gesetz die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllt.
(2)Absatz 2,Nach Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Europäischen Union, von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ist Georgien zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften und Verfahren die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllen.Nach Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, der Verordnung (EG) Nr. 510 aus 2006, des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Europäischen Union, von Teil römisch zwei Titel römisch zwei Kapitel römisch eins Abschnitt römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ist Georgien zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften und Verfahren die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllen.
(3)Absatz 3,Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geografischen Angaben der Union entsprechen, und der in Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die von der Union nach den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt Georgien diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(4)Absatz 4,Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geografischen Angaben Georgiens entsprechen, und der in Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die von Georgien nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(5)Absatz 5,Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die Anhänge III und IV neu aufgenommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der Anhänge XVII-C und XVII-D des vorliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung der Anhänge römisch drei und römisch vier jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die Anhänge römisch drei und römisch vier neu aufgenommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der Anhänge XVII-C und XVII-D des vorliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184466