Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
ABSCHNITT 2
ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE, GEBÜHREN UND SONSTIGEN ABGABEN
ARTIKEL 24
Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“
Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht
einer internen Steuer gleichwertige Abgabe, die im Einklang mit Artikel 31 erhoben werden,
Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden,Zölle, die im Einklang mit Titel römisch vier (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden,
Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184320