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Art. 287

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 287 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 287

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 115/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 287

Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:

  1. Litera a
    weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Metadaten, einer geeigneten Politik für die Datenverbreitung und der Nutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, insbesondere dem öffentlichen und dem privaten Sektor, der akademischen Gemeinschaft und anderen Nutzern,
  2. Litera b
    schrittweise Annäherung des Statistiksystems Georgiens an das Europäische Statistische System,
  3. Litera c
    Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,
  4. Litera d
    Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der europäischen statistischen Normen zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems Georgiens zu leisten,
  5. Litera e
    Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows und
  6. Litera f
    Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

20009584

Dokumentnummer

NOR40184583