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Art. 339

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 339 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 339

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 115/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ABSCHNITT 2
MEERESPOLITIK

ARTIKEL 339

Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Seeverkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen über das Seerecht, die sich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen stützen, bauen die Vertragsparteien auch in Bezug auf eine integrierte Meerespolitik eine Zusammenarbeit auf, die insbesondere Folgendes umfasst:

  1. Litera a
    Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angelegenheiten, verantwortungsvolles Handeln und den Austausch bewährter Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes,
  2. Litera b
    Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument für eine verbesserte Entscheidungsfindung im Hinblick auf einen Interessenausgleich zwischen miteinander konkurrierenden menschlichen Tätigkeiten im Einklang mit dem Ökosystemansatz,
  3. Litera c
    Förderung des integrierten Küstenzonenmanagements auf der Grundlage des Ökosystemansatzes, um die nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit der Küstenregionen gegenüber Gefahren wie unter anderem den Auswirkungen des Klimawandels zu stärken, d) Förderung von Innovation und Ressourceneffizienz in den maritimen Industrien als Motor für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, unter anderem durch einen Austausch bewährter Methoden,
  4. Litera e
    Förderung strategischer Bündnisse zwischen maritimen Industrien, Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spezialisiert sind,
  5. Litera f
    Intensivierung der grenz- und sektorübergreifenden Meeresüberwachung, um den zunehmenden Gefahren zu begegnen, die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitungen durch Schiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen auf See ausgehen und
  6. Litera g
    Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs und Förderung verschiedener Netze zwischen maritimen Interessenträgern.

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

20009584

Dokumentnummer

NOR40184635