Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 343Artikel 343
Text
ARTIKEL 343
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:
den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,
den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrahmenprogramm der EU,
die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen,
Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal der Vertragsparteien,
die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit im FTE-Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184639