Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 358Artikel 358
Text
KAPITEL 16
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUND UND JUGEND
ARTIKEL 358
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Dialog, darunter den Dialog über bildungspolitische Fragen, zu intensivieren und damit die Annäherung an die einschlägigen Konzepte und Methoden der EU zu unterstützen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184654