Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 363Artikel 363
Text
ARTIKEL 363
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:
kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,
Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors,
Dialog über die Kulturpolitik und
Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184659