Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 425Artikel 425
Text
ARTIKEL 425
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Abschluss von besonderen Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Georgien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Georgien neue Kooperationsabkommen zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184721