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Art. 58

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 58 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 115/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 58

Transparenz und Informationsaustausch

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Artikels 59 arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um ihre Kenntnisse über die mit der Anwendung der SPS-Maßnahmen nach Anhang römisch vier befassten amtlichen Kontrollstrukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragspartei zu vertiefen und über deren Leistungsfähigkeit zu verbessern. Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter Berichte über internationale Prüfungen erfolgen, und die Vertragsparteien können Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder andere Informationen austauschen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 55 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 57 halten die Vertragsparteien einander über die in den betreffenden Bereichen beschlossenen gesetzlichen oder verfahrenstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.
  3. Absatz 3,In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union Georgien rechtzeitig im Voraus über Änderungen der Rechtsvorschriften der Union, um Georgien in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Änderung seiner Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen.
    Es sollte ein ausreichendes Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, damit auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte übermittelt werden können.
    Zu diesem Zweck teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien teilen einander ferner jede Änderung der Kontaktstellen mit.

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

20009584

Dokumentnummer

NOR40184354