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Art. 82

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 82 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 82

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 115/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 82

Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen

  1. Absatz eins,Artikel 79 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen einer anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen von in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind
  2. Absatz 2,Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

20009584

Dokumentnummer

NOR40184378