Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 84Artikel 84
Text
ARTIKEL 84
Marktzugang
(1)Absatz eins,Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XIV-B und XIV-F vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Sofern in den Anhängen XIV-B und XIV-F nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgende Maßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:
Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister durch zahlenmäßige Quoten, Monopole, Dienstleister mit ausschließlichen Rechten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstransaktionen oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftliche Bedarfsprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184380