Rechtstracker.at

§ 10 VEMF

Fassungen
ab 01.08.2016 — BGBl. II Nr. 179/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.08.2016 BGBl. II Nr. 179/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung elektromagnetische Felder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2016BGBl. II Nr. 179/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEMF

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Inhalt des Maßnahmenprogramms

Paragraph 10,

Im Maßnahmenprogramm gemäß Paragraph 9, sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:

  1. Ziffer eins
    bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze,
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie
    1. Litera a
      alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern kommt,
    2. Litera b
      die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit eine möglichst geringe Exposition für die Arbeitnehmer/innen verursachen,
    3. Litera c
      die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen,
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie
    1. Litera a
      Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
    2. Litera b
      Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird,
  4. Ziffer 4
    technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern wie Erdung oder Potenzialausgleich, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen,
  5. Ziffer 5
    organisatorische Maßnahmen, wie
    1. Litera a
      Abstandsvergrößerung zur Feldquelle, insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition,
    2. Litera b
      Begrenzen der Dauer und Intensität der Exposition gegenüber Feldern mit thermischer Wirkung.

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20009590

Dokumentnummer

NOR40184895