Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung elektromagnetische Felder
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für elektromagnetische Felder außer Kraft treten und die in §§ 3 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Werte an die Stelle der in solchen Bescheiden festgelegten Grenzwerte treten.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für elektromagnetische Felder außer Kraft treten und die in Paragraphen 3 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Werte an die Stelle der in solchen Bescheiden festgelegten Grenzwerte treten. (2)Absatz 2,Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184899