Rechtstracker.at

§ 4 VEMF

Fassungen
ab 01.08.2016 — BGBl. II Nr. 179/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.08.2016 BGBl. II Nr. 179/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung elektromagnetische Felder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2016BGBl. II Nr. 179/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEMF

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Auslösewerte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt B bei Frequenzen
    1. Ziffer eins
      von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,
    2. Ziffer 2
      von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,
    3. Ziffer 3
      von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 sowie
    4. Ziffer 4
      von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4

    nicht überschritten werden.

  2. Absatz 2,Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt B im Frequenzbereich
    1. Ziffer eins
      von 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1,
    2. Ziffer 2
      von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2

    nicht überschritten werden.

  3. Absatz 3,Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1.
  4. Absatz 4,Wenn die Exposition von Arbeitnehmer/innen einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind Paragraph 6, Absatz 2 und 3 und Paragraph 8, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Können bei der Expositionsbewertung gemäß Absatz 4, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3,
  6. Absatz 6,Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 Punkt B 1 können, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anlage 2 Punkt A 2) nicht überschritten werden,
    2. Ziffer 2
      geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und
    3. Ziffer 3
      die Arbeitnehmer/innen über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, informiert wurden.

Schlagworte

Fußschutz

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20009590

Dokumentnummer

NOR40184889