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§ 4 KGWH-VO

Fassungen
ab 14.07.2016 — BGBl. II Nr. 186/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute14.07.2016 BGBl. II Nr. 186/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.07.2016BGBl. II Nr. 186/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGWH-VO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Bestimmungen für Packungen mit Klappdeckel

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 2, Absatz 4, haben kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Packungen mit Klappdeckel wie folgt auszusehen:
    1. Ziffer eins
      Ist der Deckel kleiner als die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, für das Foto vorgesehene Fläche und würde die Einhaltung dieser Bestimmung dazu führen, dass das Foto beim Öffnen zertrennt wird,
      1. Litera a
        ist der textliche Warnhinweis zu oberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind die Entwöhnungsinformation und das Foto gemäß Anlage 4 darunter anzuordnen und
      2. Litera b
        haben das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einzunehmen; die Entwöhnungsinformation hat mindestens 10 % und höchstens 12 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Ist der Deckel größer als die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, für das Foto vorgesehene Fläche und würde die Einhaltung dieser Bestimmung dazu führen, dass der textliche Warnhinweis oder die Entwöhnungsinformation beim Öffnen zertrennt wird,
      1. Litera a
        ist das Foto zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation darunter anzuordnen und
      2. Litera b
        haben das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einzunehmen; die Entwöhnungsinformation hat mindestens 10 % und höchstens 12 % der Fläche der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller haben zu gewährleisten, dass keines der drei Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises beim Öffnen der Packung zertrennt wird.

Im RIS seit

14.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016

Gesetzesnummer

20009594

Dokumentnummer

NOR40184966