Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 315/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Wasserstraßen, die nicht in die Landesvollziehung fallen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für die Festlegung und Tragung der Kosten
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2025)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2025,) der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung oder Überwachung durch Organe der Schifffahrtsaufsicht, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen oder im Zuge von Sondertransporten oder Veranstaltungen oder in Folge von Havarien auf Wasserstraßen unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes erforderlich ist,der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung oder Überwachung durch Organe der Schifffahrtsaufsicht, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen oder im Zuge von Sondertransporten oder Veranstaltungen oder in Folge von Havarien auf Wasserstraßen unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes erforderlich ist,
der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch schwimmende Fahrwasserzeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs
wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer Personen,
wegen Arbeiten in der Wasserstraße oder an ihren Ufern oder
wegen der Abhaltung von Veranstaltungen
angebracht werden müssen, sowie
der Beistellung von Ausrüstungsgegenständen der Schifffahrtsaufsicht im Zuge der Hilfeleistung bei Havarien unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes.der Beistellung von Ausrüstungsgegenständen der Schifffahrtsaufsicht im Zuge der Hilfeleistung bei Havarien unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273757