Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 315/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fälligkeit und Abstattung der Kosten
§ 4.Paragraph 4,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2025) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2025,)
(2)Absatz 2,Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluss der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.Die Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluss der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.
(3)Absatz 3,Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 werdenDie Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, werden
in Fällen gemäß § 3 Abs. 6 nach erfolgter Errichtung des schwimmenden Fahrwasserzeichens;in Fällen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, nach erfolgter Errichtung des schwimmenden Fahrwasserzeichens;
in Fällen gemäß § 3 Abs. 7 jährlich zum 15. Jänner des Folgejahrs bzw. bei unterjähriger Entfernung gleichzeitig mit der Vorschreibung der Kosten für die Entfernung gemäß Z 3 undin Fällen gemäß Paragraph 3, Absatz 7, jährlich zum 15. Jänner des Folgejahrs bzw. bei unterjähriger Entfernung gleichzeitig mit der Vorschreibung der Kosten für die Entfernung gemäß Ziffer 3, und
in Fällen gemäß § 3 Abs. 8 nach erfolgter Entfernung des schwimmenden Fahrwasserzeichensin Fällen gemäß Paragraph 3, Absatz 8, nach erfolgter Entfernung des schwimmenden Fahrwasserzeichens
vorgeschrieben.vorgeschrieben
(4)Absatz 4,Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, für das die Hilfeleistung in Anspruch genommen wurde, nach Abschluss der Hilfeleistung vorgeschrieben.Die Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, werden dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, für das die Hilfeleistung in Anspruch genommen wurde, nach Abschluss der Hilfeleistung vorgeschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273759