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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 129/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 129/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2016,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 129/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

Übertragene Zuständigkeiten

(1) Die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates ist gemäß den Regelungen dieses Abkommens befugt, die folgenden Zuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Überwachung der in den jeweiligen Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Aufgaben, auf die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates zu übertragen:

  1. Ziffer eins
    Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Personnel Licensing) – mit Ausnahme der Ausstellung und Anerkennung von Lizenzen.
  2. Ziffer 2
    Anhang 2 – Luftverkehrsregeln (Rules of the Air) – Durchsetzung der Erfüllung anwendbarer Regeln und Vorschriften für den Luftverkehr und den Betrieb von Luftfahrzeugen.
  3. Ziffer 3
    Anhang 6 – Betrieb von Luftfahrzeugen (Operation of Aircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintragungsstaat für die Beaufsichtigung und Überwachung des Betriebes der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge obliegen.
  4. Ziffer 4
    Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (Airworthiness of Aircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintragungsstaat für die Überwachung und Kontrolle der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge obliegen und nicht von der EASA wahrgenommen werden.

(2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates unterrichtet die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates über jede beabsichtigte Untervermietung eines Luftfahrzeugs, für das eine Übertragung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 erfolgt ist.

(3) Aufgaben und Funktionen nach Absatz 1 dürfen nicht auf einen anderen Staat übertragen werden.

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20009599

Dokumentnummer

NOR40185308