Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haftungsgesetz-Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
Rechtsformwechselnde Umwandlung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (§ 2 des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 65/2015) kann unter der Voraussetzung einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung durch Umwandlungsbeschluss in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden, deren Anteile zum Zeitpunkt der Umwandlung zur Gänze im Eigentum des Landes Kärnten stehen. Die Umwandlung wird mit Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch wirksam, wobei allfällige Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung unberührt lassen. Im Firmenbuch ist einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hervorgegangen ist.Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (Paragraph 2, des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2015,) kann unter der Voraussetzung einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung durch Umwandlungsbeschluss in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden, deren Anteile zum Zeitpunkt der Umwandlung zur Gänze im Eigentum des Landes Kärnten stehen. Die Umwandlung wird mit Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch wirksam, wobei allfällige Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung unberührt lassen. Im Firmenbuch ist einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hervorgegangen ist.
(2)Absatz 2,Der vom landesgesetzlich bestimmten zuständigen Organ zu fassende, notariell zu beurkundende Umwandlungsbeschluss hat den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft und deren Eröffnungsbilanz, die auf einen nicht mehr als neun Monate seit der Anmeldung zum Firmenbuch zurückliegenden Stichtag aufzustellen ist, zu enthalten. Der Nennbetrag des Stammkapitals muss mindestens 100 000 Euro betragen und kann durch bestehendes Eigenkapital des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds aufgebracht werden. Im Rahmen der Umwandlung kann ein Teil des Eigenkapitals des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds in eine Verbindlichkeit gegenüber dem Land Kärnten umgewandelt werden, sofern und soweit damit die Befriedigung der sonstigen Gläubiger nicht gefährdet und die Fähigkeit der Gesellschaft, ihre sonstigen Verpflichtungen zur erfüllen, nicht beeinträchtigt wird. Im Umwandlungsbeschluss sind auch die ersten Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Diese haben die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3)Absatz 3,Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH) weiter. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bleibt durch die Umwandlung unverändert. Sämtliche Rechte und Pflichten des Kärntner-Ausgleichszahlungs-Fonds sowie sämtliche Rechte seiner Gläubiger, insbesondere aus den Angeboten gemäß § 2a des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 136/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2018, bleiben durch die Umwandlung unberührt.Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH) weiter. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bleibt durch die Umwandlung unverändert. Sämtliche Rechte und Pflichten des Kärntner-Ausgleichszahlungs-Fonds sowie sämtliche Rechte seiner Gläubiger, insbesondere aus den Angeboten gemäß Paragraph 2 a, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,, bleiben durch die Umwandlung unberührt. (4)Absatz 4,Der Vorstand des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hat gemäß § 6a des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, in sinngemäßer Anwendung des § 24 des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, einen Gründungsbericht zu erstellen, der von einem Gründungsprüfer nach § 25 Abs. 2 bis 5 sowie §§ 26 und 27 AktG zu prüfen ist.Der Vorstand des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hat gemäß Paragraph 6 a, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, des Aktiengesetzes (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, einen Gründungsbericht zu erstellen, der von einem Gründungsprüfer nach Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 sowie Paragraphen 26 und 27 AktG zu prüfen ist. (5)Absatz 5,Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Vorgänge sind auf Ebene des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bzw. der fortan bestehenden Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH sowie auf Ebene des Landes Kärnten von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt auch für eine Zinskomponente im Zusammenhang mit der Tilgung der Verbindlichkeit gemäß Abs. 2 sowie den anschließenden Erwerb und die Übernahme der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (§ 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 9 des ABBAG-Gesetzes) sowie in weiterer Folge für sämtliche Gewinne bzw. Verluste, die unmittelbar aus der Verwaltung des im Rahmen der Umwandlung übernommenen Vermögens resultieren.Die in den Absatz eins bis 3 genannten Vorgänge sind auf Ebene des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bzw. der fortan bestehenden Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH sowie auf Ebene des Landes Kärnten von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt auch für eine Zinskomponente im Zusammenhang mit der Tilgung der Verbindlichkeit gemäß Absatz 2, sowie den anschließenden Erwerb und die Übernahme der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 9, des ABBAG-Gesetzes) sowie in weiterer Folge für sämtliche Gewinne bzw. Verluste, die unmittelbar aus der Verwaltung des im Rahmen der Umwandlung übernommenen Vermögens resultieren.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279905